ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
Unseren sämtlichen Lieferungen werden die nachstehenden Bedingungen zugrunde gelegt, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Davon abweichende Bedingungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich in schriftlicher Form angenommen werden, und sind nur für den Auftrag gültig, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere auch gegenüber etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers, die für uns keine Gültigkeit haben, auch wenn wir keinen Widerspruch dagegen erheben.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Preise, Angebote und Zahlung
Unsere Preise und Angebote sind stets freibleibend und gelten ab Werk zzgl. Transport- und Verpackungskosten. Im Inland kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise werden nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste ermittelt. Bei Angeboten in Fremdwährungen gilt der Tageskurs. Kursänderungen bei Lieferung werden bei Rechnungserstellung berücksichtigt.
Lieferverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, welche für Inhalt und Umfang der Lieferung maßgebend ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Der Mindestauftragswert beträgt 125,- €. Bei Bestellungen unter diesem Wert wird ein Aufschlag von 25,- € erhoben.
Mindestbestellmengen:
Wundnadeln und Nahtmaterial 5 DTZD / Nadelgröße
Sterile Wundnadeln 12 x 2 Nadeln / Nadelgröße
Bei geringeren Mengen wird ein Mindermengenzuschlag von 10 € / Position berechnet.
AUFTRAGSERTEILUNG. Wir bitten um Angabe unserer Katalognummer.
DIE ZAHLUNG erfolgt in der vereinbarten Form und Frist (wenn nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen) ohne jeden Abzug und für uns verlustfrei.
Im Export gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet.
Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse oder Nachnahme beliefert. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Im Export gehen Bankspesen, die im Lande des Käufers anfallen und Akkreditivspesen, auch wenn sie in unserem Lande anfallen, zu Lasten des Käufers.
Der Käufer ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenforderungen einschließlich Gewährleistungsansprüche aufzurechnen oder zurückzuhalten, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur nach Leistung einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 Spezialanfertigung
Spezialanfertigungen werden stets gern geprüft. Hierzu ist wenn möglich ein Originalmuster, wenigstens jedoch eine Maßzeichnung, Skizze oder Abbildung mit Beschreibung notwendig. Verständlicherweise können wir nicht nachforschen, ob Sondermodelle in irgendeiner Form geschützt sind und lehnen jede Verantwortung hieraus ab. Spezialanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
§ 5 Modelländerungen
Modelländerungen bleiben uns jederzeit vorbehalten.
§ 6 Lieferzeit
Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren, sonst sind sie unverbindlich.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger Vorleistungspflichten des Käufers. Sie enden mit dem Tage, an dem die Ware das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten von Umständen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder Streik. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
(4) Erfüllt der Käufer vertragliche Pflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, unsere Liefertermine und Fristen entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(6) Selbständige Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.
§ 7 Gefahrübergang und Versendung
Die Lieferung erfolgt immer, auch bei porto- bzw. frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab dem Augenblick, in dem die Sendung unser Haus verlässt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen. Transportrisiken lassen wir gern für Ihre Rechnung zu den günstigen Versicherungsbedingungen decken. Für den Versand wählen wir die vorteilhafteste Verpackungs- und Transportart, sofern Sie uns keine besonderen Vorschriften bekannt geben.
Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(4) Im Export gelten für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln die Incoterms 2020.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sowie Falschlieferungen hat der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich
zu rügen. Der Käufer hat die reklamierte Ware in diesem Falle mit dem Prüfbefund und Angabe der LOT-Nr. in der Originalverpackung an unsere Reklamationsabteilung zur Überprüfung zu übersenden.
Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir vorrangig kostenlos nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Im Falle der Nachlieferung ist der Käufer zur Rückgabe der mangelhaften Sache verpflichtet. Erweist sich Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung als unmöglich oder unzumutbar, ist der Käufer zur Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt.
(3) Nachbesserung durch den Käufer oder Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dem vorher schriftlich zugestimmt. Der Käufer ist in diesem Falle berechtigt, die Erstattung der notwendigen Kosten zu fordern.
(4) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
(5) Wir haften nicht für Schäden, die in Folge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Käufer oder Dritte oder durch natürliche Abnutzung entstanden sind.
(6) Im Export bedürfen sich aus nationalen Vorschriften, Standards oder Bräuchen des Bestimmungslandes ergebende Anforderungen an die Qualität einer vertraglichen Vereinbarung.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Ersatzlieferungen abzulehnen.
§ 10 Rücksendungen
Sonderbestellungen und Spezialanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Gebrauchsfertige Medizinprodukte erfüllen die Regelungen der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) / des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Bei Benutzung der Produkte für einen anderen als den von uns oder einem Dritthersteller genannten Zweck oder in einer unsachgemäßen, nicht dem Produkt entsprechenden Art und Weise erlischt der Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz. Für Folgeschäden, insbesondere für den Fall der Nutzung ohne vorhergehende Sterilisierung unserer Produkte, übernehmen wir keine Haftung.
Alle Rücksendungen, die nach der Zustimmung durch uns vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Die zurückgenommene Ware wird, nach Abzug einer Bearbeitungspauschale von 20% des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben und bei der nächsten Lieferung angerechnet. Die Rücksendungen müssen uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen evtl. Nebenkosten erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen. Nimmt der Besteller Abrede widrig die Ware nicht ab, so haftet er uns für den entstandenen Schaden. Dieser wird mit pauschal 20% des Rechnungsbetrages vereinbart. Darüber hinaus hat der Besteller die Kosten für den Hin- und Rücktransport zu tragen. Beanstandungen wegen Mengendifferenzen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns anzuzeigen. Für den Fall, dass die Reklamation berechtigt ist, erfolgt eine Nachlieferung oder Gutschrift in Höhe der fehlenden Menge.
§ 11 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Alle Kundendaten werden auf einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gespeichert.
WARENZEICHEN Die Waren dürfen nicht ohne das von uns angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Die Seriennummer darf nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Im Übrigen ist dem Besteller jegliche Verwendung unseres Warenzeichens untersagt.
DIE AUSFUHR unserer Erzeugnisse bedarf unseres ausdrücklichen Einverständnisses.
ERFÜLLUNGSORT für Lieferung und Zahlung ist Berlin.
GERICHTSSTAND ist Berlin.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies den Rest dieser Bedingungen nicht. Diese bleiben wirksam. Eine unwirksame Klausel ist in eine wirksame Klausel umzudeuten, die das gleiche wirtschaftliche Ziel bewirkt. Abweichungen oder Erweiterungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis.